Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistages vom 18. Mai 2005 ist nicht erforderlich

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begleitbeschlüsse des Kreistages zum 1. Nachtrag des Haushaltes 2005 ist abgeschlossen. Dr. Wolfgang Grimme hat heute erklärt, dass keine Gründe für einen Widerspruch des Landrats gegen die Beschlüsse vom 18. Mai 2005 vorliegen. Dr. Grimme führt in einem Brief an den Kreispräsidenten und die Fraktionsvorsitzenden die einzelnen Gründe für seine Entscheidung aus.

Es war zu prüfen, ob der Beschluss des Kreistages zum Thema "Sozialstaffel" rechtmäßig war. Mit dem Beschluss wird ab dem Kindergartenjahr 2006 die gesetzliche Mindestgrenze für eine Bedarfsberechnung angewandt. Die Verwaltung wird die Richtlinien für die Sozialstaffel dementsprechend ändern und dem Kreistag zur Beratung vorlegen.

Soweit der Kreistag beschlossen hat, den Städten und Gemeinden des Kreises die "politische Kompetenz zu übertragen" ist der Beschluss vor dem Hintergrund des Kindertagesstättengesetz (KiTaG) so zu verstehen, dass es - wie bisher -in der politischen Verantwortung und Entscheidung der Städte und Gemeinden liegt, ob und wie sie Kindertagesstätten fördern werden.

Weiterhin musste der Beschluss zur Büchereiförderung rechtlich begutachtet werden. Dazu führt die Kreisverwaltung an, dass eine rechtlich verpflichtende Anspruchsgrundlage für die Zuweisungen zur Förderung öffentlicher Büchereien nicht ersichtlich ist. Die von Frau Dr. Fronzek öffentlich diskutierte Ausgleichsfunktion des Kreises hat zum Ziel, allgemein zwischen den kreisangehörigen Gemeinden für einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zu sorgen.

Der Kreistag entzieht sich dieser Aufgabe nicht. Er hat zwar einerseits beschlossen, diese Zuweisungen zu streichen, hat aber gleichzeitig beschlossen, auf die Erhebung der allgemeinen Kreisumlage in Höhe der beim Kreis Pinneberg eingesparten Mittel (Senkung der Kreisumlage) zu verzichten, so dass diese den Städten und Gemeinden zugute kommen werden.

Bei den im übrigen zu prüfenden Beschlüssen zu sonstigen Zuschüssen war festzustellen, dass es sich hier um freiwillige Aufgaben des Kreises handelt, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

V.i.S.d.P.
Pressesprecher


Der Beschluss sagt aus, dass "... der pflichtige Bereich (Leistungsempfänger nach SGB II) ... beim Kreis Pinneberg" verbleibt.  Damit hat der Kreistag die Bemessungsgrundlagen für eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle so geändert, dass er § 25 Abs. 3 KiTaG für maßgebend erklärt. In § 25 Abs. 3 KiTaG heißt es: "Für die Berechnung dürfen die Bedarfsgrenzen nach dem 3. Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden. Hierbei sind abweichend von § 28 SGB XII 85% der Regelsätze zu berücksichtigen."

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