Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, können im Kreis Pinneberg die Pflegefachkräfte des Fachdienstes Soziales durch das örtlich zuständige Sozialamt mit einer Begutachtung beauftragt werden.
Die Pflegefachpersonen des Kreises Pinneberg werden im Rahmen der Antragsbearbeitung stets durch die örtlich zuständigen Sozialämter der Städte und Gemeinden mit einer Bedarfsermittlung beauftragt. Hierbei wird meist im Rahmen eines angekündigten Hausbesuches Ihr notwendiger pflegerischer Bedarf, sowie die Möglichkeiten und der Umfang der Bedarfsdeckung ermittelt und festgestellt.
Die Bearbeitung der Anträge auf Hilfe zur Pflege erfolgt im Kreis Pinneberg durch die örtlich zuständigen Sozialämter der Städte und Gemeinden.
Weitere Auskünfte und die Antragsunterlagen erhalten Sie dort.
Die Zuständigkeiten nach Wohnort können Sie der Tabelle SGB II / SGB XII Zuständigkeiten entnehmen (siehe auch Kontaktdaten der örtlichen Sozialhilfeträger).