- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
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Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.
In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
Hinweise:
Wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben, ist Ihr örtliches Standesamt zuständig.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Heiratsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille, gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis, ggf. Einbürgerungsurkunde. Staatsangehörigkeitsausweis.
Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Artikel 13 Absatz 3 und 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG),
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
80,00 Euro für die Nachbeurkundung einer Eheschließung, zuzüglich 30,00 Euro, sofern eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, ggf. 30,00 Euro für eine namensrechtliche Erklärung.
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
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