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Seit Inkrafttreten des neuen Fahrlehrerrechts zum 01.01.2018 muss gem. § 53 FahrlG jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Diese Verpflichtung betrifft aktive Fahrlehrer.
Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von Ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben eine Fortbildung abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Entsprechende Lehrgänge werden jeweils von den Fahrlehrerausbildungsstätten und auch von den Fahrlehrerverbänden angeboten.
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