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Der Bundesgesetzgeber hatte sich im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) zum Ziel gesetzt, die Lebenssituation für Menschen mit Behinderungen entscheidend zu verbessern. So sollen unter anderem Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderung sowie Personenzentrierung und sozialräumliche Orientierung stärker in den Fokus genommen werden. Daher wurde das Bundesteilhabegesetz als umfassendes Gesetzespaket verabschiedet und wird seit Inkrafttreten in mehreren Reformstufen umgesetzt.
Menschen, die aufgrund einer umwelt- und einstellungsbedingten Teilhabeeinschränkung (Behinderung) mit körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen nur eingeschränkte Möglichkeiten zur sozialen Teilhabe haben, sollen aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausgeführt werden. Leistungen sollen sich am tatsächlichen Bedarf des Menschen mit Behinderung orientieren.
Zudem soll die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) untereinander verbessert werden, um so das Verfahren zu vereinfachen und „Leistungen wie aus einer Hand“ zu ermöglichen. Es soll künftig vermieden werden, dass Menschen, die zur Deckung eines teilhabebedingten Bedarfs z.B. auf Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger angewiesen sind, zu mehreren Behörden geschickt werden, um dort einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Wenn Sie sich weitergehend informieren möchten, finden Sie im Bundesteilhabegesetz zusätzliche Informationen - auch in leichter Sprache.
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