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Die bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen wird im Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (WEG) geregelt.
Jedem Miteigentümer wird ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem auf dem Grundstück zu errichtenden oder bereits bestehenden Gebäude oder Gebäuden eingeräumt. (§ 3 Abs. 1 WEG). Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. (§ 3 Abs. 2 WEG).
Voraussetzung für die Einräumung des Sondereigentums ist, dass sich die Beteiligten einigen und das Sondereigentum im Grundbuch eingetragen wird (§ 4 Abs. 1 WEG). Die sonstigen formalen Voraussetzungen des Vertrages regeln § 4 Abs. 2 und 3 WEG.
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die durch
baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang
haben. Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 4 Abs. 2 WEG).
Die Bescheinigung kann formlos beantragt werden. Alle Grundstücksdaten sind anzugeben (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch, Blatt-Nr.). Vorzulegen sind gemäß § 32 WEG:
Die zeichnerische Darstellung nur eines Teils des Gebäudes, insbesondere nur der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, genügt nicht! Beispiel: Bei Bildung von Sondereigentum an einer Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses muss daher das gesamte Gebäude dargestellt und jeder Raum in jeder Wohnung nummeriert werden.
Die einzelnen Nutzungseinheiten müssen mit Nummern oder Buchstaben (1, 2, ...) versehen sein. Es sollen keine Zusätze verwendet werden (1.1, 1.2, ...).
Von allen Unterlagen werden mind. 2 Ausfertigungen (Antragsteller, Bauaufsichtsbehörde) benötigt.
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