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Interne Meldestelle für Hinweisgebende nach dem Hinweisgeberschutzgesetz


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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die auf Verstöße oder Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen und diese melden wollen („Whistleblower“).

Der Kreis Pinneberg hat die Bereitstellung der internen Meldestelle an die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH vergeben. So ist sichergestellt, dass Meldungen mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit bearbeitet werden.

    HIER geht’s zur internen Meldestelle: https://kreis-pinneberg.hinweis.de/


Wer kann Verstöße melden?

Die interne Meldestelle richtet sich an alle Beschäftigten der Kreisverwaltung Pinneberg sowie an alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Kreisverwaltung Pinneberg in Kontakt stehen und Kenntnisse über Verstöße gemäß Hinweisgeberschutzgesetz erlangt haben. Dies umfasst beispielsweise Lieferant*innen, Dienstleistende oder freiberuflich Tätige.

Welche Inhalte kann ich melden?

Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass Beschäftigte der Kreisverwaltung Pinneberg nicht im Interesse des Kreises oder nicht korrekt handeln, sich zum Beispiel bestechen lassen, gegen Vergabe-Regelungen verstoßen, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen oder vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen, helfen Sie, indem Sie dies melden.

Bitte beachten Sie, dass die Interne Meldestelle für Hinweisgebende nicht zur Meldung von Notfällen geeignet ist! Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.

Was kann nicht gemeldet werden?

Nicht gemeldet werden können Hinweise, die auf unbegründeten Spekulationen, Gerüchten oder Flurfunk basieren, sowie Meldungen, die sich auf privates Fehlverhalten beziehen und keine Verbindung zur beruflichen Tätigkeit haben.

Wo kann ich einen Hinweis melden?

Die interne Meldestelle ist über folgendes Online-Portal erreichbar: https://kreis-pinneberg.hinweis.de/.

Wie funktioniert eine Meldung?

Das Portal bietet auch die Möglichkeit der anonymen Meldung. Eine Meldung kann auch als Tonaufnahme für die sprachliche Übermittlung eingegeben werden.

Wie werden meine Daten geschützt?

Oberstes Prinzip der internen Meldestelle ist der Schutz der Hinweisgebenden. Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als Hinweis gebende Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot.

Ihre personenbezogenen Daten werden unter Einhaltung der in Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung normierten Grundsätze und der Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein verarbeitet. Sie sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Ein Rückschluss auf Hinweisgeber, die anonym bleiben wollen, wird technisch unterbunden.

Welche anderen Meldestellen gibt es?

Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an externe Meldestellen wenden. Externe Meldestellen gibt es beispielsweise beim Bundesamt für Justiz, Externe Meldestelle des Bundes, 53094 Bonn, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, sowie beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn.


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