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Das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz – StiftG) in der Fassung vom 30. Mai 2023 ist mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Es erfasst nur rechtsfähige Stiftungen. Rechtsfähig bedeutet, dass die betreffende natürliche oder juristische Person, hier also die Stiftung, Träger subjektiver, d.h., von der Rechtsordnung verliehener Rechte und Pflichten sein kann.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche staatliche Genehmigung erteilt das Ministerium für Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
Die Stiftungsaufsicht dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben sowie dem Interesse der Stiftung selbst. Daneben bezweckt sie zugleich auch den Schutz des Stifterwillens und achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit der Stiftungssatzung und den gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Des Weiteren berät die Stiftungsaufsicht die Stiftungen bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben.
Die zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist die Landrätin oder der Landrat, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 18 Abs. 1 Stiftungsgesetz).
Innerhalb von 8 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340 k Abs. 2 und Abs. 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschafts-oder Buchprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt, einzureichen.
Der Prüfbericht einer Behörde ist auch dann vorzulegen, wenn der Stifter dies bereits bei der Errichtung der Stiftung vorgesehen hat oder die Stiftung ein Grundstockvermögen von mindestens 2.000.000€ zu erhalten hat (§ 8 Stiftungsgesetz).
Die Aufsicht überprüft hier insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.
Fachdienst Recht (FD 42)
Team Kommunalaufsicht (42-3)
Stiftungsaufsicht / Standesamtsaufsicht
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Fax: 04121/ 4502-94230
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