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Verwaltungsleistung suchen


Kurabgabe


Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.


Leistungsbeschreibung

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z. B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Rechtsgrundlage

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

§ 10 KAG

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

TASH – Willkommen in Schleswig-Holstein


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