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Verwaltungsleistung suchen


Fischereipachtvertrag genehmigen lassen


Wenn Sie Ihr Fischereirecht jemandem vollständig übertragen wollen, müssen Sie mit dieser Person einen Fischereipachtvertrag abschließen und diesen genehmigen lassen.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihre Fischereirechte einer anderen Person in vollem Umfang übertragen möchten, können Sie ihr diese verpachten. Dazu schließen Sie mit der Pächterin oder dem Pächter einen Fischereipachtvertrag ab. Diesen Pachtvertrag legen Sie der obersten Fischereibehörde zur Genehmigung vor. Mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam. Wenn Sie eine Änderung an einem Fischereipachtvertrag vornehmen, müssen Sie diesen ebenfalls zur Genehmigung bei der obersten Fischereibehörde vorlegen. Im Falle der Kündigung des Vertrages reicht es, wenn Sie dies dort melden. Legen Sie den Pachtvertrag nicht zur Genehmigung vor, ist der Vertrag unter Umständen nicht wirksam. Das heißt, der Vertrag wird erst vollständig wirksam, wenn Sie ihn bei der obersten Fische-reibehörde vorlegen und diese den Vertrag genehmigt.


Verfahrensablauf

Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag abgeschlossen oder geändert haben,

  • senden Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die obere Fischereibehörde und bitten um Genehmigung des Vertrages.
  • Sollten Unterlagen im Antrag fehlen, teilt die Behörde Ihnen das mit und Sie können diese nachsenden.
  • Die Behörde prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und teilt Ihnen dies per Genehmigungsbescheid mit.

Der Vertrag ist im Falle der Genehmigung nun voll wirksam.

Voraussetzungen

Die Genehmigung für Ihren Fischereipachtvertrag wird Ihnen erteilt, wenn:

  • Sie den Vertrag schriftlich verfasst haben,
  • die Pachtzeit mindestens 12 Jahre beträgt,
  • der/die Pächter/in einen Fischereischein besitzt,
  • und wenn die Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 erfolgen kann
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fischereipachtvertrag
  • Fischereischein der Pächterin oder des Pächters
  • Karte des Gewässers
  • Ggf. Grundbuchauszug zum Eigentum am Gewässer
  • Im Falle des selbständigen Fischereirechts: Grundbuchauszug bzw. Angabe des betreffenden Fischereibuches und der laufenden Nummer
Rechtsbehelf

Widerspruch:

Wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.

Fachlich freigegeben durch

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Adresse
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Telefon
+49 4347 704-0
Fax
+49 4347 704-116
E-Mail
Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de
WWW
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Verkehrsanbindung
Parkplätze
    Gebäudezugänge
    • Aufzug vorhanden
    • Rollstuhlgerecht

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