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Verwaltungsleistung suchen


Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen


Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.


Leistungsbeschreibung

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.


Verfahrensablauf
  • Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Voraussetzungen
  • Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
  • gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)
Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


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