Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Verwaltungsleistung suchen


Beseitigung von (baulichen) Anlagen


In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.


Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.

Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.


An wen muss ich mich wenden?
  • An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Gemäß Tarifstelle  der Anlage  der Baugebühren-Verordnung Schleswig-Holstein (BauGebVO SH).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 61 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

§ 63 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)

§ 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)

§ 6 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO)

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 1.4

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

63 Abs. 3 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) ◾§ 6 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO),
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 1.4.

Stadt Pinneberg - Fachdienst Bauaufsicht
Adresse
Bismarckstr. 8
25421 Pinneberg
Adresse
Bismarckstr. 8
25421 Pinneberg
E-Mail
fd-bauaufsicht@stadtverwaltung.pinneberg.de
Öffnungszeiten

Mo, Di, Do:      8:30 - 13:00 Uhr
  - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 12:30 Uhr)
zusätzlich Di:  14:30 - 18.00 Uhr
  - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 17:30 Uhr)

Zusätzliche Öffnungszeiten,
die nur für Termine zur Verfügung stehen:

Mo, Do:  7:30 - 8:30 Uhr
Fr:         7:30 - 13:00 Uhr

nur Bürgerbüro:
Do: 14:30 - 17:30 Uhr

Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden.

Verkehrsanbindung
Parkplätze
    Verkehrsanbindung
    Parkplätze

      Webseiten-ID: 20042104