Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Verwaltungsleistung suchen


Automatensteuer


Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.


Leistungsbeschreibung

Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.


An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Anträge / Formulare

Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Geeignetheitsbestätigung für Automaten, Geräteanmeldung, Kassenzettel

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Die fälligen Gebühren sind vom Umsatz abhängig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Zahlung zum 20. des Folgemonats

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Vergnügungssteuersatzung


Webseiten-ID: 20042104