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Verwaltungsleistung suchen


Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen


Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 


Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 


Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Landkreis Pinneberg

Belehrungstermine sind in der Regel und dienstags um 9.00 Uhr, und mittwochs um 14.00 Uhr

Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl. Aus diesem Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erorderlich

Termine sind telefonisch mit dem Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg unter der Rufnummer 04121/4502-0 zu vereinbaren.

Telefonische Erreichbarkeit Bürgerservice:

Mo.,  Mi., Do.            8.00 - 16.00 Uhr

Di.                             8.00 - 17.30 Uhr

Fr.                             8.00 - 14.00 Uhr

Ort der Belehrung:   Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn

Voraussetzungen
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage
  • §§ 42 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 9.12.4 bis 9.12.6 - VwGebV.

§ 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§§ 42 ff. IfSG

VwGebV

§ 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis),
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis.
Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
Ggf. fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.

Spezielle Hinweise für Landkreis Pinneberg

Belehrung: 25,00 Euro

Zweitschrift: ab 01.10.2018 kostet die Kopie 15,00 €)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Fachlich freigegeben am
29.08.2022;29.08.2022
Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit
Adresse
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon
+49 4121 4502-0
Fax
+49 4121 4502-93332
E-Mail
info@kreis-pinneberg.de
WWW
Kreis Pinneberg/ Fachdienst Gesundheit
Öffnungszeiten

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

Verkehrsanbindung
Kurt-Wagener-Str.
  • Bus: Linie 6502
Parkplätze
  • Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
  • Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Gebäudezugänge
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht

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