An die Steuerberaterkammer des Landes, in dem Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
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Bestimmte Personen, die steuerberatend tätig werden möchten, können von der Steruerberaterprüfung befreit werden.
Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) werden von der Steuerberaterprüfung befreit:
An die Steuerberaterkammer des Landes, in dem Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
Dem Antrag sind beizufügen:
Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
Es wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben.
Genaue Auskünfte über die Fristen erteilt die zuständige Stelle.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 – 13.30 Uhr
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
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