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Verwaltungsleistung suchen


Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen


Als Sachverständige/r für Gashochdruckleitungen kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.


Leistungsbeschreibung

Für die Tätigkeit als Sachverständige/r für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

Anerkannt werden können Sachverständige

  • der technischen Überwachungsorganisationen,
  • der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten,
  • des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige).

An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, dass in dieser Angelegenheit auch für Schleswig-Holstein zuständig ist.

Was sollte ich noch wissen?

Für Gashochdruckleistungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GasHDrLtgV auch solche Sachverständigen zugelassen, die bei einer anderen technischen Überwachungsorganisation angestellt sind. Diese technische Überwachungsorganisation muss jedoch durch die oben genannte zuständige Stelle anerkannt worden sein.

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) übt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWAVTT) aus.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Telefon
+49 5323 9612-200
E-Mail
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Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
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    sowie Termine nach Vereinbarung

    Verkehrsanbindung
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      • Aufzug vorhanden
      • Rollstuhlgerecht

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