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Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang - Anzeige


Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.


Leistungsbeschreibung

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).

Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-14 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).

Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).


An wen muss ich mich wenden?
  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte), sofern es sich um Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt.
  • In allen anderen Fällen an das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe

  • Ihres Namens,
  • Ihrer Anschrift und der
  • tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,

anzeigen. Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlage
  • § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG),
  • § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV),
  • Artikel 10 - 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.

§ 4 TierNebG

§ 7 TierNebV

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Anträge / Formulare

Anträge können formlos gestellt werden.

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Postanschrift
24062 Kiel
Postanschrift
24171 Kiel
Adresse
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon
+49 431 988-0
Fax
+49 431 988-7239
E-Mail
schriftgutstelle@mekun.landsh.de
WWW
Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
De-Mail
poststelle@melund.landsh.de-mail.de
Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Verkehrsanbindung
Parkplätze
    Verkehrsanbindung
    Parkplätze
      Verkehrsanbindung
      Parkplätze
        Gebäudezugänge
        • Aufzug vorhanden
        • Rollstuhlgerecht
        Kreis Pinneberg - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
        Adresse
        Kurt-Wagener-Straße 11
        25337 Elmshorn
        Telefon
        +49 4121 4502-2206
        Fax
        +49 4121 4502-92324
        E-Mail
        vetamt@kreis-pinneberg.de
        WWW
        Kreis Pinneberg/ Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
        Öffnungszeiten

        Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

        Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

        Verkehrsanbindung
        Kurt-Wagener-Str.
        • Bus: Linie 6502
        Parkplätze
        • Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
        • Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
        Gebäudezugänge
        • Aufzug vorhanden
        • Rollstuhlgerecht

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