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Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht zwischen den Kreisen Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg


Bekanntmachung 20150916

Im Jahr 2001 haben die Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl-H. S. 26) in der zurzeit gültigen Fassung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht abgeschlossen. Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass die Kreise Dithmarschen, und Steinburg dem Kreis Pinneberg die Aufgabe übertragen haben, den Hausmüll (Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen) zu behandeln (= verbrennen) und dabei anfallende Reststoffe zu verwerten oder zu beseitigen. Diese öffentliche-rechtliche Vereinbarung wurde zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2001 endet aufgrund der Kündigung mit Ablauf des 31.12.2015.

Die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufgrund der erfolgten Kündigung wird hiermit gemäß § 18 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

 
Elmshorn, den 08.09.2015
Kreis Pinneberg
Der Landrat
gez. Oliver Stolz


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