- An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
- an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.
Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.