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Verwaltung Fachbereich Bauen, Umwelt und Verkehr Fachdienst Straßenverkehr Team Verkehrsgewerbe Fahrschulaufsicht Zweigstellenerlaubnis
Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen betreibt, bedarf eine Erlaubnis nach § 27FahrlG.
Die Zweigstellenerlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den Vorschriften entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der Verantwortliche Leiter seinen Pflichten nachkommen kann.
Die Antragsunterlagen entsprechen im Wesentlichen denen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis. Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt 10 nicht übersteigen.
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