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Menschen mit wesentlichen oder drohenden Behinderungen haben einen Anspruch auf Eingliederungs-Hilfe, wenn ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch ein Gesundheitsproblem im Zusammenspiel mit ungünstigen Umweltbedingungen (Barrieren) eingeschränkt oder gefährdet ist.
Ziel der Eingliederungs-Hilfe ist es, den Menschen mit Behinderung durch verschiedene Leistungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und so ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen der Eingliederungs-Hilfe sollen die Menschen dazu befähigen, ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich führen zu können.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte in den letzten Jahren eine umfassende Reform der Eingliederungs-Hilfe. Geregelt ist diese in Teil 2 im Sozialgesetzbuch 9 (kurz: SGB IX, Teil 2).
Um Leistungen der Eingliederungs-Hilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen (siehe Eingliederungshilfe für Erwachsene).
Nachdem Ihr Antrag auf Leistungen der Eingliederungs-Hilfe mit den entsprechenden Nachweisen beim Fachdienst Teilhabe des Kreises Pinneberg eingegangen und geprüft worden ist, erhalten Sie von Ihrer zuständigen Teilhabe-Planerin oder Ihrem zuständigen Teilhabe-Planer einen Termin für eine Erst-Beratung und eine Bedarfs-Ermittlung.
Im Mittelpunkt der Erst-Beratung und der Bedarfs-Ermittlung mit der Teilhabe-Planerin oder dem Teilhabe-Planer stehen Ihre Sichtweise und Ihre konkrete Lebenssituation als antragstellende Person. Wenn Sie dies möchten, kann an allen Gesprächen im Fachdienst Teilhabe eine Person Ihres Vertrauens und/oder Ihre rechtliche Betreuung teilnehmen.
Konkret bespricht die Teilhabe-Planerin oder der Teilhabe-Planer mit Ihnen folgende Themen und Fragen:
Dabei werden alle bedeutenden Lebensbereiche betrachtet - orientiert an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (kurz: ICF).
Am Ende des Gespräches geht es darum, wie der ermittelte Unterstützungs-Bedarf mit welchen Leistungen der Eingliederungs-Hilfe und/oder anderer Leistungsträger und öffentlichen Stellen gedeckt werden kann. Sie werden dann über das weitere Verfahren aufgeklärt und bekommen Unterstützung, damit Sie die Angebote auch in Anspruch nehmen können.
Im Anschluss an die Erst-Beratung und die Bedarfs-Ermittlung erstellt die Teilhabe-Planerin oder der Teilhabe-Planer einen Gesamt- oder Teilhabe-Plan. Der Plan enthält Ihre individuellen Ziele, welche Leistungen Sie zukünftig bekommen und wer diese Leistungen erbringt.
Eventuell findet im Vorwege auch eine Gesamt- oder Teilhabe-Plan-Konferenz statt. Dort geht es darum, die Leistungen abschließend zu besprechen und aufeinander abzustimmen. Der Gesamt- oder Teilhabe-Plan soll spätestens nach zwei Jahren mit Ihnen gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Wenn es eine Veränderung in Ihrem Leben gibt, kann der Plan auch zwischendurch angepasst werden.
Der Gesamt- oder Teilhabe-Plan ist die Grundlage für die Kostenzusage. Das ist der Bescheid, in dem steht, welche Unterstützung Sie bekommen und in welchem Umfang.
Nach zwei Jahren schauen wir, ob Sie Ihre Ziele erreicht haben. Wir schauen auch, ob Ihnen die Hilfe, zum Beispiel die Assistenz, gutgetan hat. Assistenz bedeutet: Es gibt Personen, die Ihnen helfen.
Dazu gibt es einen Bericht. Dieser Bericht heißt: „Bericht zum Gesamt- oder Teilhabe-Plan“. Die Teilhabe-Planerin oder der Teilhabe-Planer kann durch den Bericht sehen, welche Ziele und welche Hilfe für Sie in Zukunft wichtig sind. Mit dem Bericht wird Ihr Gesamt- oder Teilhabe-Plan überprüft. Es wird vielleicht noch ein Gespräch mit der Teilhabe-Planerin oder dem Teilhabe-Planer geführt, wenn es Fragen oder wichtige Veränderungen gab. Am Ende gibt es einen neuen Gesamt- oder Teilhabe-Plan.
Sie füllen diesen Bericht nicht allein aus. Sie tun das zusammen mit den Personen, die Ihnen helfen. Das können zum Beispiel die Menschen sein, die Sie zuhause oder in der Werkstatt unterstützen.
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