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Fahrlehrerlaubnis

Für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis werden gem. § 2 und 4 FahrlG folgende persönliche Voraussetzungen an den Bewerber gestellt:

Der Bewerber muss,

  • Mindestens 21 Jahre alt sein,
  • Geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sein, und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen,
  • im Besitz der Fahrerlaubnisklasse sein, für eine Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • seit mindestens 3 Jahren die Fahrerlaubnisklasse B, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE, oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klassen  A2, CE oder D besitzen,
  • innerhalb der letzten 3 Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein und
  • die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 8 FahrlG nachweisen,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

 
Als Antragsunterlagen werden benötigt:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der  Geburt (beglaubigte Geburtsurkunde),
  • ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
  • ein Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
  • beglaubigte Ablichtung des Führerscheins, sofern dieser nicht im Original bei der  Antragstellung vorgelegt wird,
  • Nachweis über die Vorbildung (Abschlußzeugnis der Schule und der Ausbildung),
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung,
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate
  • Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (erfolgt durch die Erlaubnisbehörde).
  • Bei Anträgen auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ist eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung gem. § 7 FahrlG vorzulegen.

 
Die Dauer der Ausbildung beträgt für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Grundklasse) beträgt insgesamt mindestens 12  Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (8 Monate) und einer Ausbildungsfahrschule.

Für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A beträgt die Ausbildung zusätzlich einen Monat in der Fahrlehrerausbildungsstätte, bei Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Landesfahrlehrerverbänden Schleswig-Holstein und Hamburg.


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