An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
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Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
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25337 Elmshorn
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