Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.
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In hauptamtliche verwalteten Gemeinden leitet die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister die Verwaltung der Gemeinde und führt die Gesetze aus.
Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist – neben der Gemeindevertretung beziehungsweise Stadtvertretung - ein Organ der Gemeinde.
In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden gehört zu ihren oder seinen Aufgaben unter anderem,
Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde.
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit über 4000 bis 8000 Einwohnerinnen und Einwohner kann die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird; die Verwaltungsgeschäfte werden wie bei allen anderen ehrenamtlichen Gemeinden durch das Amt oder durch die von der Gemeinde in Anspruch genommene Kommune erledigt. Siehe auch:
ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister
Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in hauptamtliche verwalteten Gemeinden leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von der Gemeindevertretung bereitgestellten Mittel.
Hauptamtlich verwaltete Gemeinden haben im Regelfall mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verliehen hat.
Besondere Regelungen gelten für „Große kreisangehörige Städte“ (mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner) und für kreisfreie Städte.
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