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Verwaltungsleistung suchen


Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen


Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis, es genügt eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde.

Alle Betriebe, in denen freiverkäufliche Arzneimittel hergestellt, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, dass die einschlägigen Rechtsnormen beachtet werden. Dies erfolgt durch regelmäßige unangekündigte kostenpflichtige Begehungen oder anlassbezogene Prüfungen.

Hierbei haben die Einrichtungen, Betriebe oder sonstigen Personen eine weitreichende Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtung. Halten diese die gesetzlichen Vorschriften nicht ein, kann die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen gemäß Arzneimittelgesetz einleiten. 

Darunter fallen zum einen mündliche oder schriftliche Anordnungen zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln, zum anderen können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung, Verwarnungsgeld, Bußgeld oder als Straftat geahndet werden.


Verfahrensablauf
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Rechtsbehelf
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