Unterschriften
Antragsformulare und Formulare für Anfragen sind zu unterschreiben. Weiterbildungszeugnisse sind vom Weiterbildungsbefugten zu unterschreiben. Bei gemeinsamen Befugnissen mehrerer Ärzte in einer Weiterbildungsstätte ist das Zeugnis unbedingt von allen Befugten zu unterschreiben.
Das Logbuch ist auf der letzten Seite vom Antragsteller zu unterschreiben. Der jeweils Weiterbildungsbefugte bestätigt auf jeder Seite des Logbuchs mit seiner Unterschrift, dass die eingetragenen Richtzahlen und die abgezeichneten Inhalte erbracht wurden.
Weiterbildungsbefugte
Aktuelle Listen aller Weiterbildungsbefugten im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein stehen auf der Homepage der Ärztekammer zur Verfügung.
Weiterbildungsassistenten können in der Geschäftsstelle der Ärztekammer im Rahmen der Servicezeiten einen persönlichen Termin vereinbaren oder die telefonischen Sprechzeiten der Abteilung Weiterbildung nutzen, um Fragen zu klären und Unterlagen einzureichen.
Hinweis: Weder im telefonischen noch im persönlichen Gespräch werden abschließende Aussagen zum Ausgang der Unterlagenprüfungen gemacht. Bei Einreichung in der Geschäftsstelle erfolgt nur eine erste Sichtung der Unterlagen und gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien vorgelegter Originale jedoch keine inhaltliche Bewertung.
Die Bewertung von Weiterbildungszeiten für Nicht-Mitglieder ist kostenpflichtig und ist inhaltlich nicht verbindlich für andere Kammerbereiche.
Merkblätter
Hilfreich sind die zur Verfügung stehenden Merkblätter, z.B. das
„Merkblatt Antragstellung“ oder das „Merkblatt Weiterbildungszeugnis“.
Mit Hilfe dieser Merkblätter können die Ärzte vor Einreichung ihrer Unterlagen prüfen, ob alle geforderten Nachweise vorhanden und alle Weiterbildungsinhalte in Zeugnissen und Logbüchern ausführlich abgebildet und abgezeichnet sind.
Übersetzungen
Zeugnisse und Bescheinigungen aus dem Ausland müssen mit einer Übersetzung eines deutschen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers als beglaubigte Kopien eingereicht werden. Es ist zu bestätigen, dass Inhalte des Originals und der Übersetzung überein-stimmen und dass zur Übersetzung das Originaldokument vorgelegen hat (Datenbank staatlich beeidigter Übersetzer: www.bdue.de , anerkannte Dolmetscher bei Gerichten: www.justiz-dolmetscher.de).
Statistik
Bei Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweisen werden durch die Landesärztekammern persönliche Daten der Antragsteller und die abschließenden Entscheidungen statistisch erfasst. Es erfolgt eine jährliche Übermittlung der Statistik an das Statistische Landesamt ent-sprechend der geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(§ 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)).