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Anerkennung von Weiterbildungsabschlüssen für Ärzte beantragen


Die Abteilung Ärztliche Weiterbildung der Ärztekammer Schleswig-Holstein bearbeitet alle eingehenden Anträge und Anfragen zur Erlangung von Facharztbezeichnungen, zur Erlangung...

Leistungsbeschreibung

Die Abteilung Ärztliche Weiterbildung der Ärztekammer Schleswig-Holstein bearbeitet alle eingehenden Anträge und Anfragen zur Erlangung von Facharztbezeichnungen, zur Erlangung von Schwerpunktbezeichnungen in einem Gebiet und zur Erlangung von Zusatzbezeichnungen nach der geltenden Weiterbildungsordnung sowie zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen und von Weiterbildungszeiten, die im Ausland absolviert wurden.

Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Kammerbereich Schleswig-Holstein oder ein nachgewiesenes berechtigtes Interesse bei Nicht-Mitgliedern.


An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag / die Anfrage ist auf dem Postweg an die Ärztekammer Schleswig-Holstein, Abteilung Ärztliche Weiterbildung, zu richten. Unterlagen können im Rahmen der Servicezeiten nach vorheriger Terminvereinbarung auch persönlich in der Geschäftsstelle in Bad Segeberg eingereicht werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzureichen sind vollständige Antragsformulare z.B.
„Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung gem.Weiterbildungsordnung“ „Anfrage zur Bewertung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten“ „Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation“.

Das jeweilige Formular ist komplett auszufüllen und zu unterschreiben. Dem Beiblatt ist zu entnehmen, welche weiteren Unterlagen zur Bearbeitung benötigt werden. Es sind beglaubigte Kopien von Weiter-bildungszeugnissen einzureichen. Einzureichen ist ebenfalls das jeweilige Logbuch des Gebietes oder der Zusatzweiterbildung im Original. Die Dokumentationen der durchgeführten Weiterbildungsgespräche, die im Rahmen der Weiterbildung nach jedem Weiterbildungsabschnitt (mindestens jedoch 1 x jährlich) stattfinden sollen, sind einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, einsehbar unter: www.aeksh.de in der Rubrik „Recht / Rechtsgrundlagen“

Welche Fristen muss ich beachten?

Werden Unterlagen nachgefordert, teilen die Sachbearbeiter dem Antragsteller im Schreiben die Frist mit, zu der die Unterlagen erwartet werden. Sollte die Wahrung einer Frist nicht möglich sein, wenden sich die Antragsteller telefonisch oder per Post / per Mail zur Verlängerung der Frist. Werden Unterlagen nach mehrmaliger Anforderung nicht nachgereicht oder melden sich die Antragsteller nicht zurück, wird der Antrag zunächst zurückgestellt. Bei späterer Einreichung von Unterlagen wird die Bearbeitung wieder aufgenommen.

Bearbeitungsfristen ergeben sich aus den §§ 18 und 19 der geltenden Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen.

Anträge / Formulare

Alle Antrags- und Anfrageformulare sowie die Logbücher der Fachgebiete, Schwerpunkte und Zusatzweiterbildungen stehen auf der Homepage der Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Rubrik „Weiterbildung“ zur Verfügung.

Was sollte ich noch wissen?

Unterschriften
Antragsformulare und Formulare für Anfragen sind zu unterschreiben. Weiterbildungszeugnisse sind vom Weiterbildungsbefugten zu unterschreiben. Bei gemeinsamen Befugnissen mehrerer Ärzte in einer Weiterbildungsstätte ist das Zeugnis unbedingt von allen Befugten zu unterschreiben.

Das Logbuch ist auf der letzten Seite vom Antragsteller zu unterschreiben. Der jeweils Weiterbildungsbefugte bestätigt auf jeder Seite des Logbuchs mit seiner Unterschrift, dass die eingetragenen Richtzahlen und die abgezeichneten Inhalte erbracht wurden.

Weiterbildungsbefugte
Aktuelle Listen aller Weiterbildungsbefugten im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein stehen auf der Homepage der Ärztekammer zur Verfügung.

Weiterbildungsassistenten können in der Geschäftsstelle der Ärztekammer im Rahmen der Servicezeiten einen persönlichen Termin vereinbaren oder die telefonischen Sprechzeiten der Abteilung Weiterbildung nutzen, um Fragen zu klären und Unterlagen einzureichen.

Hinweis: Weder im telefonischen noch im persönlichen Gespräch werden abschließende Aussagen zum Ausgang der Unterlagenprüfungen gemacht. Bei Einreichung in der Geschäftsstelle erfolgt nur eine erste Sichtung der Unterlagen und gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien vorgelegter Originale jedoch keine inhaltliche Bewertung.

Die Bewertung von Weiterbildungszeiten für Nicht-Mitglieder ist kostenpflichtig und ist inhaltlich nicht verbindlich für andere Kammerbereiche.

Merkblätter
Hilfreich sind die zur Verfügung stehenden Merkblätter, z.B. das
„Merkblatt Antragstellung“ oder das „Merkblatt Weiterbildungszeugnis“.
Mit Hilfe dieser Merkblätter können die Ärzte vor Einreichung ihrer Unterlagen prüfen, ob alle geforderten Nachweise   vorhanden und alle Weiterbildungsinhalte in Zeugnissen und Logbüchern ausführlich abgebildet und abgezeichnet sind.

Übersetzungen
Zeugnisse und Bescheinigungen aus dem Ausland müssen mit einer  Übersetzung eines deutschen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers als beglaubigte Kopien eingereicht werden. Es ist zu bestätigen, dass Inhalte des Originals und der Übersetzung überein-stimmen und dass zur Übersetzung das Originaldokument vorgelegen hat (Datenbank staatlich beeidigter Übersetzer: www.bdue.de , anerkannte Dolmetscher bei Gerichten: www.justiz-dolmetscher.de).

Statistik
Bei Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweisen werden durch die Landesärztekammern persönliche Daten der Antragsteller und die abschließenden Entscheidungen statistisch erfasst. Es erfolgt eine jährliche Übermittlung der Statistik an das Statistische Landesamt ent-sprechend der geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(§ 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)).

Rechtsgrundlage

Grundlage für die Anerkennungsverfahren von Qualifikationen, für die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sind das Heilberufekammergesetz (HBKG), die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (WBO), die EU-Richtlinie 2005/36/EG und weitere Richtlinien der Ärztekammer Schleswig-Holstein – jeweils in den derzeit geltenden Fassungen.


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