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Ausländische Berufsqualifikation: Anerkennung als Fachapothekerin/Fachapotheker


Sie haben im Ausland einen Abschluss als Fachapothekerin oder Fachapotheker erworben und wollen in Schleswig-Holstein tätig werden? Dann müssen Sie die Anerkennung Ihrer Fachbezeichnung beantragen.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig-Holstein als Fachapotheker oder Fachapothekerin tätig sein wollen, müssen Sie Ihren im Ausland erworbenen Fachapothekerabschluss anerkennen lassen.


Verfahrensablauf

Die Anerkennung ist bei der Apothekerkammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft, ob Sie alle für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Inhalte und Zeiten erworben haben. Die Gleichwertigkeit Ihres Fachapothekerabschlusses ist gegeben, wenn sich der Weiterbildungsinhalt nicht wesentlich von dem durch die Apothekerkammer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalt unterscheidet. Im Nachgang erfolgt eine mündliche Prüfung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Apothekerkammer Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikation ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation als Apothekerin oder Apotheker haben. Hierzu müssen Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation nachweisen. Für die Anerkennung der Weiterbildungsqualifikation werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind Nachweise und Zeugnisse beizufügen. Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung wird eine Gebühr erhoben, die in Abhängigkeit vom notwendigen Überprüfungsverfahren variieren kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Spätestens drei (Nachweise aus EU-Staaten) bzw. vier (Drittstaaten) Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Entscheidung über Ihre Anerkennung.

Rechtsbehelf

Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung.

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland".

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Portal "Anerkennung in Deutschland"

Arbeiten und Leben in Deutschland

anabin Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ)


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