Die Anerkennung ist bei der Apothekerkammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft, ob Sie alle für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Inhalte und Zeiten erworben haben. Die Gleichwertigkeit Ihres Fachapothekerabschlusses ist gegeben, wenn sich der Weiterbildungsinhalt nicht wesentlich von dem durch die Apothekerkammer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalt unterscheidet. Im Nachgang erfolgt eine mündliche Prüfung.