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Die Kreisverwaltung bearbeitet Anträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Pinneberg haben. Für Personen, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln der richtige Ansprechpartner.

Ausnahme: Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel sind selbst zuständig für

  • die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und -bescheinigungen
  • die Ausstellung von Negativbescheinigungen
  • Bescheinigungen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (i.S.d. Art. 116 Abs.1 GG).

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung.

In Deutschland galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Ausgenommen waren aber insbesondere Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz. Mit dem Inkrafttreten der Reform wird Mehrstaatigkeit nun generell akzeptiert.


Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen

Für den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können viele persönliche oder familiäre Ereignisse (z.B. Geburt, Eheschließung) im Leben des Antragstellers oder seiner Vorfahren sowie auch politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges) von Bedeutung sein. Den Staatsangehörigkeitsausweis können Sie beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie deutscher Staatsbürger sind.

Nachweise sind z.B.:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Einbürgerungsurkunden
  • Flüchtlings- bzw. Vertriebenenausweise
  • Unterlagen über geleisteten Militärdienst

Die Kreisverwaltung prüft nach dem derzeit gültigen Staatsangehörigkeitsgesetz, ob und wodurch der Antragsteller derzeit die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Rechtsstellung als Deutscher erworben hat. Die Beurteilung richtet sich nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt eines Ereignisses geltenden Recht. Es ist daher möglich, dass Sie beispielsweise Urkunden über Ihre Vorfahren vorlegen müssen.

Bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen.

Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis: 51,00 Euro

Optionsverfahren entfällt

Für deutsche Mehrstaater, die nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen sich nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hatten entscheiden müssen, entfällt diese Pflicht. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht nicht mehr.

Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Das Grundgesetz unterscheidet im Art. 116 Abs.1 zwischen deutschen Staatsangehörigen und Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, den sog. Statusdeutschen. Durch diese Norm wurde Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die nach ihrer Flucht oder Vertreibung in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.10.1937 aufgenommen wurden, derselbe Status zuerkannt wie deutschen Staatsangehörigen.

Mit der Reformierung des Staatsangehörigkeitsrechts Kraft Gesetz erwarben am 01.08.1999 alle Statusdeutschen das deutsche Bürgerrecht, die in dieser Eigenschaft und zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebten. Vor dieser Reformierung mussten Statusdeutsche einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Für Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge galt dies aber nur dann, wenn sie am 01.08.1999 bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetz waren (§ 40 a StAG).

Spätaussiedler, die diese Bescheinigung erst später erhalten, erwerben mit Aushändigung dieser Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).

Gebühr für die Bescheinigung: 25,00 Euro 

Genehmigung über den Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wobei die Verzichtserklärung der behördlichen Genehmigung bedarf. Der Mehrstaatler gibt hierzu eine Verzichtserklärung ab, wobei er seine ausländische Staatsangehörigkeit nachweisen muss. Nach Prüfung wird ggf. eine Verzichtsurkunde ausgestellt.

Wir empfehlen, sich über die weitreichenden Folgen des Verzichts eingehend beraten zu lassen. Die Ausstellung der Verzichtsurkunde ist gebührenfrei.

Beibehaltungsverfahren entfällt

Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt für den Erwerb aller Staatsangehörigkeiten weltweit. Aus diesem Grund ist auch das Verfahren zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entfallen.

Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

Auf Antrag prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass Sie tatsächlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und stellt nach entsprechender Feststellung eine Negativbescheinigung aus.

Eine Negativbescheinigung benötigen Sie z.B. wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistung der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.

Bei der Beantragung einer Negativbescheinigung ist der ausländische Pass sowie der deutsche Aufenthaltstitel vorzulegen.

Gebühr für die Negativbescheinigung: 51,00 Euro


Ihre Ansprechperson/en

Frau Niemann

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Ordnung (22-21)

Telefon:  04121/ 4502-2235

Fax:  04121/ 4502-92235

E-Mail:  waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de

Raum:  4.120

Bürozeiten:  vormittags


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