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Verwaltungsleistung suchen


Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Sie möchten als Stadtplaner oder Stadtplanerin in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.


Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung „Stadtplaner oder Stadtplanerin“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.


Verfahrensablauf
  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“.
  • Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
  • Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
An wen muss ich mich wenden?

 Architekten- und Ingenieurkammer des Landes Schleswig-Holstein

Voraussetzungen
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein beziehungsweise üben Sie Ihre Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein aus.
  • Sie verfügen über eine Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (zum Beispiel Arbeitsvertrag)

Hinweise:

  • Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine oder einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte oder beeidigten Übersetzerin/Übersetzer
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor:
    • Gemeindeverwaltungen
    • Landkreise
    • Untere Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus)
    • Kreisverwaltungen)
    • Notare und Gerichte
    • Andere werden nicht anerkannt
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht


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