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Mobile-ICT-Karte Erteilung


Sie können eine Mobiler-ICT-Karte erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und  länger als 90Tage in einer deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens arbeiten möchten.


Leistungsbeschreibung

Sie können eine Mobiler-ICT-Karte erhalten, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens tätig sein sollen.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Die Bundesagentur prüft insbesondere Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, mindestens jedoch für 90 Tage erteilt. .  Der Aufenthalt in Deutschland darf jedoch drei Jahre bei Führungskräften/Spezialisten und 1 Jahr bei Trainees nicht erreichen. Zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.


Verfahrensablauf

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung der MobilerICT-Karte werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung der Mobiler-ICT-Karte genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung MobilerICT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die MobilerICT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die Mobiler ICT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Sie können den Antrag alternativ auch über den BSCW-Server an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden (https://bscw.bund.de). Über den Antrag entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: 030 1815-1111

Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Sie können den Antrag alternativ auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden (https://bscw.bund.de). Über den Antrag entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.

Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des unternehmensinternen Transfers. 
  • Sie sollen als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in Deutschland eingesetzt werden.
  • Der unternehmensinterne Transfer in Deutschland soll mehr als 90 Tage dauern.
  • Sie können einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aufenthaltstitel eines anderen EUMitgliedstaates zum unternehmensinternen Transfer
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise über Ihre Qualifikationen (z.B. Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Nachweise über Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse)
  • Arbeitsvertrag oder ein Abordnungsschreiben, soweit erforderlich
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Einkommensnachweise, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 80,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Wenn Sie sich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität bereits in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobilität stellen.
  • Wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland stellen.
  • Wenn Sie den Antrag 20 Tage vor Ihrer Einreise gestellt haben, dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bereits für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und arbeiten.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat
Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Anträge / Formulare
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich

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