Leistungsbeschreibung
Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.
Halten Sie sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf, sind nicht (mehr) verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende (auch Aufnahmeeinrichtung, Ankunftszentrum oder Ankerzentrum) zu wohnen und haben bereits einen Arbeitgeber gefunden, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.
Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Es bestehen die folgenden Einschränkungen:
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, so lange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und für deren Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.