- Sie stellen den Antrag schriftlich bei der oberen Fischereibehörde
- Sie erhalten postalisch eine Ausnahmegenehmigung
- Sie entrichten die Gebühren zur Fischereiabgabe
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Wenn Sie aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereischeinprüfung abzulegen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Sie können bei der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht beantragen, wenn Sie aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können.
Die Genehmigung erlaubt es mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins zu angeln. Die Ausnahmegenehmigung kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.
Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek – Abteilung Fischerei
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek – Abteilung Fischerei
Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Frist auf dem Behinderten-Ausweis.
Widerspruch
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Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
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