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Verwaltungsleistung suchen


Fischerprüfung machen


Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Fischereischein erhalten möchten, müssen Sie die Fischereischeinprüfung erfolgreich bestanden haben und ein entsprechendes Zeugnis bei der Fischereischeinbehörde vorlegen können. Die Prüfung können Sie vor Ort an verschiedenen Stellen im Land bei Orts- oder Kreisgruppen der Fischereiverbände ablegen. Unter gewissen Vorrausetzungen sind Sie von der Fischereischeinprüfung befreit. Sie erhalten ein schriftliches Zeugnis als Nachweis über die bestandene Fischereischeinprüfung.


Verfahrensablauf
  • Sie melden sich bei einem Orts- oder Kreisverband eines Fischereiverbands Ihrer Wahl zur Fischereischeinprüfung an.
  • Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Fischereischeinprüfung erhalten Sie ein Zeugnis über das Bestehen.
  • Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung können Sie einen Fischereischein beantragen.
  • Das Zeugnis sollten Sie aufbewahren, um bei Verlust des Fischereischeins oder ggf. bei Umzug erneut einen Fischereischein beantragen zu können.
An wen muss ich mich wenden?

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)

Voraussetzungen

In Schleswig-Holstein müssen Sie mindestens 12 Jahre alt sein, um sich zur Fischerprüfung anmelden zu können.

Bearbeitungsdauer

Die Ablegung der Fischereischeinprüfung dauert ca. eine Stunde.

Rechtsbehelf

Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, indem Sie auch über die Rechtsmittel belehrt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die in Schleswig-Holstein abgelegte Fischereischeinprüfung wird derzeit nicht in allen Bundesländern anerkannt. Es ist notwendig, sich vor Ablegung der Prüfung im Heimatbundesland nach der Anerkennung zu erkundigen, sofern man nicht aus Schleswig-Holstein stammt.

Unter folgenden Vorrausetzungen sind Sie von der Fischerprüfung befreit:

1. Wer die Prüfung als Fischwirt oder Fischwirtin oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt.

2. Wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat oder

3. Wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.

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