- Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben oder gegen die der Personen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen.
- und: der Nachweis der Fachkunde liegt – falls erforderlich – vor.
- Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
- Es ist gewährleistet ist, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
- Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
- Die Ausrüstungen sind vorhanden und die Schutzvorschriften werden eingehalten.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen.