- Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
- Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.
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Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.
In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.
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