Das Verfahren sieht zwei Stufen vor.
Im ersten Schritt reichen interessierte Unternehmen oder Einrichtungen bei der WTSH eine Vorstellung ihres Projektes in Form eines Projektvorschlags ein. Es wird empfohlen, davor eine Beratung durch die WTSH in Anspruch zu nehmen. Ein Projektvorschlag kann jederzeit eingereicht werden.
Anhand des Projektvorschlages prüft und bewertet die WTSH, ob das Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Bei einer positiven Einschätzung wird die Antragstellung empfohlen.
Auf Basis des Projektvorschlages stellt jeder Verbundpartner einen formgebundenen, vollständigen Förderantrag bei der WTSH.
Dieser muss folgende Punkte enthalten:
- eine nachvollziehbare Darstellung des Innovationspotentials oder innovativen Charakters des Vorhabens (inklusive Innovationsgrad), des Bezugs zu den schleswig-holsteinischen Spezialisierungsfeldern unter Ausrichtung auf die Bedarfe der regionalen Wirtschaft, der erwarteten ökonomischen Bedeutung für die nachhaltige Wertschöpfung und die Realisierbarkeit und des Beitrags zu den Querschnittszielen und zur Indikatorik;
- eine Darstellung der Stimmigkeit des Vorhabens mit den Zielsetzungen und Handlungsansätzen der RIS3.SH (Regionale Innovationsstrategie Schleswig-Holstein);
- eine belegbare Recherche zur Darstellung des Alleinstellungscharakters des Vorhabens und der Neuheit des Wissens, des Produktes, des Prozesses oder der Dienstleistung; die WTSH kann die Darstellungen bedarfsweise extern begutachten lassen;
- eine Abschätzung der marktseitigen Erfolgsaussichten und der möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie Verwertungsplanungen;
- eine grundsätzliche Technologiefolgenabschätzung und Abschätzung der Auswirkungen bei Realisierung auf globale, gesellschaftliche, ökonomische, soziale, ökologische Aspekte kann die WTSH bedarfsweise extern begutachten lassen;
- gegebenenfalls eine Trennungsrechnung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit des Vorhabenträgers (bei der Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die Kosten für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten klar zu trennen);
- die Vorlage eines Arbeitsplans;
- die Darstellung der Kompetenz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Durchführung des Vorhabens;
- Kooperationsverträge (bei einem Verbundvorhaben muss die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 90 der AGVO durch eine Vereinbarung zwischen allen Partnern schriftlich in Form eines Kooperationsvertrages festgelegt werden);
- sie Darstellung der Nachhaltigkeit der Förderung über das Ende des Förderzeitraumes hinaus inklusive der angestrebten Zukunftsperspektiven.
Die WTSH prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen nach. Liegt ein vollständiger Antrag vor, so entscheidet die WTSH über die Bewilligung der Förderung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.