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Verwaltungsleistung suchen


Führungszeugnis vor Ort beantragen


Wenn Sie nachweisen müssen, ob Sie vorbestraft sind oder nicht, können Sie das einfache, das erweiterte Führungszeugnis oder das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie nachweisen müssen, ob Sie vorbestraft sind oder nicht, können Sie das einfache oder das erweiterte Führungszeugnis sowie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.

Wenn Sie das Führungszeugnis für persönliche Zwecke - zum Beispiel zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber - brauchen, handelt es sich um ein einfaches Führungszeugnis.

Ein erweitertes Führungszeugnis brauchen Sie, wenn Sie im Kinder- und Jugendbereich tätig werden –  zum Beispiel in einer Schule oder einem Sportverein – oder mit pflegebedürftigen Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen arbeiten wollen.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde – zum Beispiel, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt werden soll. Das Führungszeugnis wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt, die es von Ihnen verlangt hat, und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden – zum Beispiel den Widerruf einer Berufszulassung. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können.

Besitzen Sie – neben der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten, erhalten Sie das beantragte Dokument als Europäisches Führungszeugnis. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, wenn der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.


Verfahrensablauf

Alle Arten von Führungszeugnissen können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde und – unter bestimmten Voraussetzungen – schriftlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde beantragen.

  • Stellen Sie bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder dem Bürgeramt einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses. Sie müssen dort Ihre Identität nachweisen. Dazu dient ein amtliches Ausweisdokument.
  • Gegebenenfalls müssen Sie nachweisen, dass Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
  • Die Behörde leitet den Antrag dann an das Bundesamt für Justiz weiter.
  • Aus dem Ausland kann der Antrag schriftlich – mit amtlich bestätigten Personendaten und Unterschrift – direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
  • Sie bekommen das beantragte Führungszeugnis per Post nach Hause geschickt.
  • Wenn Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, wird es direkt an die Behörde übersandt. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können. Sie können dann entscheiden, ob es an die Behörde weitergeleitet oder vernichtet wird.
An wen muss ich mich wenden?

Meldebehörde Ihres Wohnsitzes.

Voraussetzungen
  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Geschäftsfähigkeit
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Amtliches Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweis, Pass, eID oder Aufenthaltstitel)
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen, um bestimmte Angaben nachzuweisen, zum Beispiel die Aufforderung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Bearbeitungsdauer
  • Einfaches und erweitertes Führungszeugnis: 2 Wochen
  • Europäisches Führungszeugnis: 6 Wochen
Rechtsbehelf

Beanstandungen des Führungszeugnisses und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) angefochten werden.

Für die Ablehnung eines Antrags auf Gebührenbefreiung gilt das Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG).


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