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Ein fremdes Kind adoptieren


Sie wollen ein Kind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät Sie und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich an eine Adoptions-Vermittlungsstelle. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Stellen vermittelt werden, den Adoptions-Vermittlungsstellen (kurz: Adoptionsstelle). 

Die Adoptionsstelle ist zuständig bei der Adoption von verwandten Kindern, Stiefkindern und fremden Kindern.

Eine Adoption ist ein Prozess und Sie werden während der gesamten Zeit von der Adoptionsstelle begleitet. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.

Die Adoptionsstelle prüft, ob sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Dazu nehmen Sie an einem Seminar Teil, reichen Unterlagen ein und führen Gespräche mit dem Team der Adoptionsstelle. Außerdem finden Hausbesuche statt. Dabei stehen das Wohl des Kindes und die Wahrung seiner Rechte und Bedürfnisse im Mittelpunkt.

Wenn Sie als Adoptionseltern in Frage kommen, werden Sie als geeignete Adoptionsbewerber anerkannt. Anschließend kann die Adoptionsstelle ein Kind vermitteln.

Wer für welches Kind ausgewählt wird, bestimmt das Team der Adoptionsstelle. Eine Vermittlung erfolgt dann, wenn die Entwicklung eines positiven Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.


Verfahrensablauf

Während der gesamten Zeit werden Sie von der Adoptionsstelle begleitet. Diese berät und unterstützt Sie. Eine Adoption verläuft in diesen Schritten:

Eignungsprüfung

Sie füllen einen Bewerberbogen aus. Außerdem erstellen Sie eine sogenannte Lebensbericht. In diesem Dokument beschreiben sie ihre bisherigen Lebensabschnitte, familiäre Beziehungen und weitere emotionale Bindungen.

Um Ihre Motivation und Bereitschaft zu prüfen, möchte die Adoptionsstelle sie kennen lernen. Gleichzeitig berät die Adoptionsstelle Sie umfangreich zum Thema. Dazu gibt es Seminare, Gespräche und Hausbesuche.

Vermittlung

Wenn Sie für ein Kind als Adoptiveltern ausgewählt werden, beginnt der Vermittlungsprozess.

Zunächst erhalten Sie sämtliche Informationen über das Adoptivkind und können es kennenlernen. In dieser Phase können Sie als mögliche Adoptiveltern sich für oder gegen die Adoption des Kindes entscheiden.

Pflegezeit

Das Adoptivkind wohnt jetzt bei Ihnen. In diesem Zeitraum soll ein gutes Verhältnis wachsen. Normalerweise ist in dieser Zeit das Jugendamt der Vormund des Kindes, das heißt: Sie können für das Kind zwar Entscheidungen in allen Fragen des täglichen Lebens treffen. Aber Entscheidungen, die darüber hinausgehen, müssen Sie mit dem Jugendamt abstimmen. 

Beschluss

Nach der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption stellen. Den Antrag können Sie nur mithilfe einer Notarin oder eines Notars stellen.  Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.  Mit Adoptionsbeschluss erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Die Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie erlöschen.

An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen
  • Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  • Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Sie haben ein sicheres Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
  • Die beruflichen Verhältnisse müssen genügend Zeit für die Kindeserziehung zulassen.
  • Sie müssen gesund sein. Hier reicht ein Attest des Hausarztes. Ein Merkblatt zur Vorlage beim Arzt erhalten Sie bei der Adoptionsstelle.
  • Sie müssen straffrei sein. Hier wird ein erweitertes Führungszeugnis  benötigt (Auszug aus dem Bundeszentralregister). Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Stadtamt erhalten Sie bei der Adoptionsstelle.
  • Sie müssen bereit sein, die Religion des Kindes bzw. den Wunsch zur religiösen Erziehung der leiblichen Eltern achten.

Für Paare gilt:

  • Sie sollten seit mindestens 4 Jahren im selben Haushalt leben.
  • Parallel dürfen Sie keine medizinischen Verfahren zur Überwindung der eigenen Kinderlosigkeit verfolgen.

Wenn sie verheiratet sind gilt außerdem:

  • Sie können nur gemeinsam adoptieren.
  • Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der oder die Jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.

Die gemeinschaftliche Adoption wird bevorzugt behandelt. Für Alleinstehende kommt eine Adoption nur dann in Frage, wenn:

  • ein verwandtes Kind aufgenommen wird.
  • bereits eine bedeutsame Beziehung zu dem Kind besteht.
  • durch die Adoption das vertraute Wohnumfeld erhalten bleibt.
  • sichergestellt ist, dass das Kind in stabilen sozialen Verhältnissen aufwächst.
Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 oder Abs. 2 AdVermiG

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.


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