Leistungsbeschreibung
Einer Adoption müssen grundsätzlich das Kind und die gesetzlichen Vertreter zustimmen (in der Regel Mutter und Vater).
Wenn die Kinder jünger als 14 Jahre alt sind können nur die gesetzlichen Vertreter zustimmen (in der Regel Mutter und Vater).
Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist muss auch das Kind der Adoption zustimmen.
Wenn noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist, die Adoption rückgängig machen. Das nennt man einen Widerruf der Einwilligung in die Adoption.
Dieser Widerruf ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter der Adoption zugestimmt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist. Das geht aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist (also noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat).
Das Kind kann die Adoption alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Adoption rückgängig machen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss „öffentlich beurkundet“ werden. Das kann das Kind in einem Jugendamt oder in einem Notariat machen.
Im Jugendamt kostet die Beurkundung kein Geld. In einem Notariat kostet die Beurkundung Geld.