Sie können Ihr Girokonto von Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen, damit Sie weiterhin im pfändungsgeschützten Umfang am unbaren Zahlungsverkehr teilnehmen können.
Leistungsbeschreibung
Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen?
Mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen. Jede Art von Einkünften unterliegt dem Pfändungsschutz, also auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Zuwendungen Dritter.
Sie beantragen die Einrichtung oder Umwandlung eines bestehenden Kontos zu einem sogenannten P-Konto schriftlich bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.
Der Grundfreibetrag wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Die jeweilige Höhe können Sie der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) entnehmen.
Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. Die erhöhten Pfändungsfreibeiträge entnehmen Sie ebenfalls der Internetseite des BMJ.
Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen sind nicht pfändbar. Das können zum Beispiel Leistungen sein:
- für eine Klassenfahrt
- für die Erstausstattung der Wohnung
- für Kleidung
- bei der Geburt eines Kindes
Diese Leistungen müssen Sie Ihrem Kreditinstitut mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, die von folgenden Stellen oder Personen ausgestellt werden dürfen:
- Arbeitgeber
- Familienkassen
- Sozialleistungsträger (Jobcenter, Grundsicherung)
- der Schuldner und Insolvenzberatungsstellen
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
- Steuerberaterin oder Steuerberater
Wenn Sie mehrere der aufgeführten Leistungen erhalten, benötigen Sie gegebenenfalls von mehreren der oben genannten Stellen und Personen eine Bescheinigung. Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden 3 Monaten noch verwendet werden. Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können 3 Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.