- Sie sind
- Apothekerin oder Apotheker,
- Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
- Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin oder
- Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
- Sie verfügen über
- einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
- einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
- Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.