Leistungsbeschreibung
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Wenn Sie ein registriertes Dienstleistungsunternehmen in dem Land führen, in dem Sie leben, beispielsweise als Architekt oder Reiseführer, können Sie diese Dienstleistungen in einem anderen
EU-Land anbieten
, ohne dort ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung gründen zu müssen, sogenannt
grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.
Dies kann nützlich sein, wenn Sie beabsichtigen,
- die Dienstleistung dort nur vorübergehend zu erbringen,
- die Dienstleistung nur für einen bestimmten dort ansässigen Kunden zu erbringen oder
- den Markt zu erkunden, bevor Sie Ihr Unternehmen dorthin erweitern.
Grundsätzlich sollte es für Sie möglich sein, Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen, ohne alle dort
geltenden Verwaltungsverfahren
und Vorschriften, wie zum Beispiel die vorherige Beantragung einer Gewerbeerlaubnis, einhalten zu müssen. Wenn Ihnen
landesspezifische Anforderungen
auferlegt werden, muss dies durch die zuständige Behörde
stichhaltig begründet
werden.
Ob Sie vor der Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit
Genehmigungen
und Erlaubnisse einholen müssen, hängt insbesondere davon ab, ob Sie in einem
reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf
tätig sind.
Reglementierte Berufe
Wenn Sie in einem reglementierten Beruf beispielsweise in Berlin arbeiten möchten, zum Beispiel als Meister beziehungsweise Meisterin im Handwerk, haben Sie die
erforderlichen Erlaubnisse
und Qualifikationen bereits in Ihrem Heimatland erworben und können dies belegen. Sie brauchen keine Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, sondern ihre
Tätigkeit
lediglich bei derjenigen
Behörde anzeigen
, die auch für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständig wäre. Welche Behörde dies ist, richtet sich nach dem Ort, in dem Sie Ihre Dienstleistung anbieten möchten.
Nicht reglementierte Berufe
Wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung in einem nicht reglementierten Beruf anbieten möchten, können Sie Ihre
selbstständige Tätigkeit ohne vorherige Anzeige
bei der zuständigen Behörde erbringen. Bei nicht reglementierten Berufen ist der Berufszugang oder die Berufsausübung an
keine bestimmten staatlichen Qualifikationsvorgaben geknüpft
. Das heißt, der Beruf kann ohne staatliche Zulassung ausgeübt werden.
Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen in Bereichen, die von der
europäischen Dienstleistungsrichtlinie
ausgenommen sind, zum Beispiel das Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuern, das Verkehrswesen oder Glücksspiel. Um in diesen Bereichen selbstständig tätig zu sein, sind
Genehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörden erforderlich
.
Niederlassungserfordernis
Abhängig davon, wie oft, wie lange und wie regelmäßig Sie Dienstleistungen erbringen möchten, ist im
Einzelfall
eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht möglich, sondern es muss vor Ort ein neues
Unternehmen
oder Niederlassung
gegründet
werden.
Eine Niederlassung können Sie grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen gründen wie Inländer.
Zuständig ist das Gewerbeamt oder die Handelskammer des Ortes der Dienstleistungserbringung.
Kontaktangaben werden vom
Einheitlichen Ansprechpartner
zur Verfügung gestellt.
Einheitlichen Ansprechpartner