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Verwaltungsleistung suchen


Eintragung in die Handwerksrolle mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Technikerabschluss


Sie möchten sich nach Abschluss eines Ingenieurstudiums oder einer Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Dann müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. 

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register. 

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung. 

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Üben Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke aus, ob in Teilen oder im Ganzen, müssen Sie jedes Handwerk einzeln in die Handwerksrolle eintragen lassen. Des Weiteren ist in der Handwerksrolle die Betriebsleitung erfasst. Diese übernimmt die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs. Sie muss über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. 

Als Betriebsleitung kommen in Frage: 

  • Inhaberinnen oder Inhaber von Handwerksbetrieben oder 
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs 

jeweils mit entsprechenden Qualifikationen.

Als Qualifikationsnachweis für die Betriebsleitung kommt neben einer entsprechenden Meisterqualifikation in Frage:  

  • ein Ingenieurabschluss
  • ein Abschlusszeugnis einer Technischen Hochschule oder 
  • ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker. 

Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.


Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. 

Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen. 
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt. 
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Voraussetzungen
  • Sie müssen ein Ingenieursstudium oder eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Einzelunternehmen: 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Ingenieurabschlusszeugnis, Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) 
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie) 
  • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:

  • Gemeint sind: 
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG), 
    • Kommanditgesellschaft (KG) und 
    • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • bei ausländischen Rechtsformen:  
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Bei juristischen Personen:

  • Gemeint sind: 
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
    • Aktiengesellschaft (AG), 
    • eingetragene Genossenschaft (eG) 
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
  • Bei Betriebsleiterin oder -leiter: Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie).
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 
  • Angaben zur Betriebsleitung

Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

  • Betriebsleitererklärung 
  • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie) 
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
  • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie)

Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren Unterlagen auch für diese vorlegen. Beispielsweise, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Bearbeitungsdauer

Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

Rechtsbehelf
  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen. 
  • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt. 
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


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