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Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen


Sie möchten in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten? Dann brauchen Sie die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.


Leistungsbeschreibung

Der Beruf Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.


Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle.

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus dem Ausland mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
 

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erteilt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Sie dürfen dann nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland arbeiten.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.


Ausgleichsmaßnahme

Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben haben, können Sie folgende Ausgleichsmaßnahme machen:

  • Kenntnisprüfung: Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Prüfung.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.

An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus einem Drittstaat.
  • Sie wollen in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder persönliche Erklärung.
     

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
    Für die Approbation brauchen Sie allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen. Während des Approbationsverfahrens müssen Sie auch einen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen.


Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Anträge / Formulare
  • Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
  • Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

Vorübergehende Berufserlaubnis
Mit der sogenannten vorübergehenden Berufserlaubnis können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Eignung
  • Deutschkenntnisse: Sie müssen die Deutschkenntnisse nachweisen, die für Ausübung des Berufs im Rahmen der Berufserlaubnis erforderlich sind.

Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
 

Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.


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