Antragsberechtigt ist der/die Filmproduzent/in, mit
- Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland oder
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einer Niederlassung im Deutschland,
- wenn sich der Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz befindet.
Ihr Film muss zur Anerkennung als deutscher Film folgenden Voraussetzungen des FFG entsprechen:
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Die Regisseurin oder der Regisseur Ihres Films muss
- entweder Deutsche oder Deutscher sein,
- dem deutschen Kulturbereich angehören oder
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Schweiz haben.
- Jedenfalls eine Endfassung Ihres programmfüllenden Films muss in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt sein. Bei Kurzfilmen muss jedenfalls eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen Untertitelung versehen sein.
- Thema Ihres Films müssen kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen sein.
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Ihr Film muss entweder
- in deutscher Sprache in Deutschland,
- als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder
- in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden sein.
- Ihr Film muss mindestens zwei der erforderlichen kulturellen Kriterien erfüllen.
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Für Studioaufnahmen müssen Sie Studios und für die Produktionstechnik und die Postproduktion technische Dienstleister benutzen, die ihren Geschäftssitz in
- Deutschland,
- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz haben.
Hinweise für internationale Koproduktionen:
Wenn bei einer Gemeinschaftsproduktion mindestens eine/r der Produzenten/innen seinen Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat, muss eine Anerkennung nach
- dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen oder
- einem zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen vorliegen.
Liegt kein zwei- oder mehrseitiges Abkommen vor oder ist kein Abkommen anwendbar, muss eine gegenüber der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des/der deutschen Produzenten/Produzentin sowie eine angemessene künstlerische und technische Beteiligung vorliegen. Bei überwiegender deutscher Beteiligung muss Ihr Film in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag auf einem Festival uraufgeführt worden sein. Außerdem muss Ihr Film mindestens zwei der erforderlichen kulturellen Kriterien erfüllen. Dies gilt auch bei einer Anerkennung nach einem zwei- oder mehrseitigen Abkommen.