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Sondergenehmigung für die Kontrolle von Luftfracht beantragen


Als reglementierter Beauftragter können Sie eine Sondergenehmigung für eine Ausnahme von Kontrollen der Luftfracht und -post beantragen.


Leistungsbeschreibung

Um den sicheren Lufttransport zu gewährleisten, gibt es die sichere Lieferkette. Diese dient insbesondere dazu, Sabotageakte und terroristische Anschläge zu verhindern.

Wenn Sie als deutsches Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) Waren im Rahmen der sicheren Lieferkette transportieren oder anderweitig behandeln, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt einen der folgenden Status beantragen:

  • reglementierte Beauftragte
  • bekannte Versender
  • Transporteure

Unter bestimmten Bedingungen haben Sie als reglementierter Beauftragter die Möglichkeit, Sendungen von der notwendigen Kontrolle ausnehmen zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Für die Erteilung der Sondergenehmigung müssen Sie als reglementierter Beauftragter detaillierte Angaben zum Grund machen.


Verfahrensablauf

Eine Sondergenehmigung als reglementierter Beauftragter können Sie online beantragen:

  • Rufen Sie den Antrag im Bundesportal verwaltung.bund.de auf.
  • Sie sollten im Idealfall bereits ein Nutzerkonto Bund erstellt haben, um den Antrag auch später darüber verwalten zu können.
  • Zuerst geben Sie die Daten zur antragstellenden Person an. Diese enthalten persönliche Daten und Kontaktdaten.
  • Im nächsten Schritt erfassen Sie Angaben zum Betriebsstandort, für den die Sondergenehmigung gelten soll. Geben Sie die Zulassungsnummer und Anschrift des Betriebsstandortes ein. Wenn mehrere Betriebsstandorte von der Ausnahme betroffen sind, können Sie weitere Betriebsstandorte angeben.
  • Anschließend machen Sie Angaben zur Sondergenehmigung (beziehungsweise zur Ausnahme). Dazu benennen Sie den Grund für die Sondergenehmigung (beziehungsweise Ausnahme) und geben eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen an. Des Weiteren sollten Sie Angaben zu Zeitraum, zu Flügen und zu Sendungen machen, die von der Sondergenehmigung (beziehungsweise Ausnahme) betroffen sind. Zudem können Sie Dateien und Unterlagen zur Erläuterung des Sachverhaltes hochladen.
  • Wenn die Angaben vollständig sind, nimmt das Luftfahrt-Bundesamt eine Prüfung vor und stimmt eventuell offene Fragen mit Ihnen ab.
  • Erachtet das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Kontrolle für notwendig, überprüft das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle den im Antrag beschriebenen Sachverhalt. Stellen die Mitarbeitenden des Luftfahrt-Bundesamt fest, dass eine Genehmigung nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit den eingereichten Antrag auf Sondergenehmigung (beziehungsweise Ausnahme) zu ergänzen und die tatsächlichen Prozesse zu korrigieren.
  • Abschließend erhalten Sie durch die Behörde einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
  • Sie sind vom Luftfahrt-Bundesamt als reglementierter Beauftragter zugelassen worden.
  • Sie können den Antrag auch in Vertretung für den reglementierten Beauftragten stellen.
  • Weitere Voraussetzungen sind Verschlusssache und können beim Luftfahrt-Bundesamt erfragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?

bei Vertretung:

  • Vertretungsvollmacht

Es gibt keine weiteren Unterlagen, die Sie verpflichtend einreichen müssen. Verschiedene Unterlagen sind aber hilfreich bei der Bearbeitung des Antrags:

  • Nachweise zur Sendung (zum Beispiel Lieferschein) Dateien zur Erläuterung des Sachverhaltes (zum Beispiel Fotos)
Welche Gebühren fallen an?

Durch die Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung gelten seit dem 01.02.2024 für die Sondergenehmigung für die Kontrolle von Luftfracht neue Gebührenpflichten.

Die Gebühren richten sich nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung.

Mögliche Zahlungsweisen per giropay und per Überweisung.

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gültigkeit der Sondergenehmigung variiert in Abhängigkeit von den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch innerhalb eines Monats
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Urheber

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)


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