- Die Beschwerde können Sie schriftlich beim DPMA einreichen.
-
Bei Beschwerden in Patent- und Markenverfahren können Sie Ihre Beschwerde auch als elektronisches Dokument einreichen. Dazu brauchen Sie
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser und
- die kostenlose Software "DPMAdirektPro".
- Überweisen Sie die Beschwerdegebühr.
- In einseitigen Verfahren prüft das DPMA zunächst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.
- Hält das DPMA die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt es den Beschluss auf.
- Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, so legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht zur Durchführung des weiteren Verfahrens vor.
- Wenn Ihnen als dem Beschwerdeführer ein anderer Beteiligter gegenübersteht (beispielsweise der Antragsgegner im Akteneinsichtsverfahren), legt das DPMA die Beschwerde sofort dem Bundespatentgericht vor. Das Bundespatentgericht gibt den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu äußern, und entscheidet dann über die Beschwerde.