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Genehmigung für Herstellung und Inverkehrbringen von Kriegswaffen beantragen


Sie benötigen eine Genehmigung der Bundesregierung, wenn Sie Kriegswaffen herstellen, erwerben oder anderen überlassen wollen.


Leistungsbeschreibung

Der Umgang mit Kriegswaffen steht unter staatlicher Überwachung. Waffen, die zur Kriegsführung bestimmt sind, dürfen Sie nur mit Genehmigung der Bundesregierung herstellen und erwerben. Sie benötigen ebenfalls eine Genehmigung für das Inverkehrbringen – also, wenn Sie die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen anderen überlassen. Auch der Erwerb von Kriegswaffen ist genehmigungspflichtig.

Sie können einen Einzelantrag stellen oder eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Zeitraum beantragen. Eine Dauergenehmigung kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge erteilt werden.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Genehmigung erteilt wird. Sie müssen ein öffentliches Interesse nachweisen können. Genehmigungen für den privaten Gebrauch von Kriegswaffen, zum Beispiel für Sammlungen oder Sportschützinnen oder Sportschützen, werden nicht erteilt.

Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes.

Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel

  • Kampfflugzeuge,
  • Panzer,
  • vollautomatische Handfeuerwaffen oder
  • Kriegsschiffe.

Im gleichen Formular können Sie auch Beförderungen im In- und Ausland sowie Auslandsgeschäfte beantragen.

Je nach Bereich sind unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig:

  • für den Bereich der Bundeswehr: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
  • für den Bereich der Zollverwaltung: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
  • für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden (zum Beispiel Polizeibehörden): Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
  • für alle übrigen Bereiche: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zur Herstellung oder zum Inverkehrbringen von Kriegswaffen können Sie online oder per Post beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid von der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Antrag per Post:

  • Ihren Antrag senden Sie zusammen mit den notwendigen Unterlagen oder Nachweisen formlos an die zuständige Stelle.
  • Ihr Antrag auf Herstellung von Kriegswaffen muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers
    • Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
    • Bezeichnung der Kriegswaffen
    • Nummer der Kriegswaffenliste
    • Stückzahl oder Gewicht
    • Zweck der Herstellung
    • Endverbleib der Kriegswaffen
  • Ihr Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung an Andere muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers, dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will
    • Name und Anschrift des Herstellers
    • Bezeichnung der Kriegswaffen
    • Nummer der Kriegswaffenliste
    • Stückzahl oder Gewicht
    • Zweck der Überlassung
  • Ihr Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Name und Anschrift derjenigen oder desjenigen, von dem Sie die tatsächliche Gewalt erwerben wollen
    • Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
    • Name und Anschrift des Herstellers
    • Bezeichnung der Kriegswaffen
    • Nummer der Kriegswaffenliste
    • Stückzahl oder Gewicht
    • Zweck des Erwerbs
    • Endverbleib der Kriegswaffen
  • Geben Sie in Ihren Anträgen an, ob die folgenden Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid vom Bundeswirtschaftsministerium.
Voraussetzungen

Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere dann ausbleiben, wenn:

  • Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
  • die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
  • Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde
  • die folgenden Personen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Nachweise und Unterlagen können je nach konkretem Fall unterschiedlich sein. Welche für Ihren Fall erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Im Regelfall sind diese Nachweise und Unterlagen relevant:

  • die vorgeschriebenen Genehmigungen, zum Beispiel aus dem Sprengstoff- oder Waffenrecht
  • Nachweis, dass die Genehmigung im öffentlichen, also staatlichen, Interesse steht
  • Nachweise, dass Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen getroffen worden sind. Insbesondere,
    • um zu verhindern, dass die Kriegswaffen abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden
    • um nachzuweisen, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Gegenständen, Tatsachen, Erkenntnissen oder Mitteilungen beachten
  • Nachweis, dass die folgenden Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Wenn Sie den Antrag im Auftrag einer anderen Person oder Organisation abgeben: Vollmacht
Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Urheber

Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)


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