Leistungsbeschreibung
Möchten Sie auf Binnenwasserstraßen des Bundes ein Fahrzeug führen, brauchen Sie grundsätzlich eine Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnis auf Bundeswasserstraßen
Auf Bundeswasserstraßen dürfen Sie nur dann ein Fahrzeug führen, wenn Sie Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis sind. Die Berechtigungen unterteilen sich in verschiedene Patentklassen:
- Schifferpatent A: zum Führen aller Fahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt
- Schifferpatent B: zum Führen aller Fahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen
-
Schifferpatent C1: zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35 Metern auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt, ausgenommen
- zugelassene Fahrgastschiffe zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
- zugelassene Fahrgastboote zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
- Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
-
Schifferpatent C2: zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35 Metern auf Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen
- zugelassene Fahrgastschiffe zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
- zugelassene Fahrgastboote zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
- Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
- Feuerlöschbootpatent D1: zum Führen von Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt
- Feuerlöschbootpatent D2: zum Führen von Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen
- Sportschifferzeugnis (Patentklasse E): zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf Binnenschifffahrtsstraßen
- Fährführerschein (Patentklasse F): zum Führen von Fähren für eine bestimmte Fährstelle
Bestimmte Dienstfahrzeuge des Bundes und der Länder benötigen keine durch die GDWS erteilte Erlaubnis zum Führen von Dienstfahrzeugen. Zu diesen zählen:
- Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von weniger als 25 Metern.
- Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung des Landes und der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern.
Rheinpatente
Auf dem Rhein gelten besondere Regelungen. Sie dürfen dort nur dann ein Fahrzeug führen, wenn Sie Inhaber eines Rheinpatentes oder Inhaber eines von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke sind.
Zu unterscheiden sind:
- Großes Patent: zum Führen aller Fahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt
-
Kleines Patent: zum Führen eines Fahrzeugs mit einer Länge von weniger als 35 Meter,
- das zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist
-
sofern es:
- kein Schlepp- oder Schubboot ist oder
- keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt
- Sportpatent: zum Führen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge von weniger als 25 Metern
- Behördenpatent: zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten
Es gelten besondere Regelungen für Kleinfahrzeuge bis zu einer Länge von 15 Metern: Diese dürfen mit einer nach nationalen Vorschriften erteilten Berechtigung auf dem Rhein geführt werden. In Deutschland ist das beispielsweise der Sportbootführerschein.
Um ein Schiffsführerzeugnis oder Rheinpatent zu erhalten, müssen Sie eine Prüfung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) absolvieren.
Weitere Nachweise und Patente
Für Fahrzeuge über 15 Meter Länge ist zusätzlich auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen und dem Rhein eine besondere Streckenkunde nötig. Den Nachweis besonderer Streckenkunde erhalten Sie ebenfalls durch eine Prüfung bei der GDWS.
Ein Patent kann auch als Donaukapitänspatent erteilt werden. Sie dürfen dann Fahrzeuge auf der Donau im internationalen Verkehr führen, also auch außerhalb des Geltungsbereichs der Binnenschifferpatentverordnung.