Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:
- Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
- Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
- Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
- Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
- Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der KSK unverzüglich mitzuteilen.